Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die  nach  den  Umständen,
insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich
sind, daß der Vertragspartner des Verwenders  mit  ihnen  nicht  zu  rechnen
braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.


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